Verlegearbeiten: Bis zu 1.200 Euro sparen!

Bis zu 1.200 Euro sparen!

Steuerbonus: Wohnung modernisieren und dabei 1.200 Euro sparen!

Seit 2009 können 20 Prozent von maximal 6.000 Euro für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im privaten Haushalt als Bonus von der Steuerschuld abgezogen werden.

Das sind bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt (§ 35a Abs. 3 EStG)!

Sowohl Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können den Steuerbonus für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung nutzen. 

Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.100 Euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 420 Euro liegen. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus aber nur einmal nutzen. 

Voraussetzungen

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Dies sind beispielsweise:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung  Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Gebühren für Schornsteinfeger
  • Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (z. B. Kabel für Strom und Fernsehen)

Nachweis

Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
Materialkosten sind nicht begünstigt.

Bei uns erhalten sie eine Rechnung mit getrennt aufgeführten Handwerkerleitungen zur Einreichung beim Finanzamt. So ist Ihnen dieser Bonus sicher!

Was müssen Sie tun?

  • Als Kunde müssen Sie unsere Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen.
  • Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
  • Arbeitskosten und Fahrtkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) sind begünstigt.
  • Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung extra ausgewiesen sein (was wir selbstverständlich machen!).
  • Barzahlungen werden vom Finanzamt leider nicht begünstigt. Das Finanzamt will z.B. einen Überweisungsbeleg oder einen Kontoauszug sehen. Das heißt man sollte mit EC-Karte, Verrechnungsscheck oder per Überweisung bezahlen.

Worauf ist zu achten?

Wenn sie uns beauftragen, werden sie automatisch eine entsprechend ausgewiesene Handwerkerrechnung erhalten. Hier jedoch noch einmal im Detail auf was sie prinzipiell achten müssen, wenn sie einen Handwerker beauftragen.

Der Lohnanteil muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Begünstigt sind Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer. Materialkosten sind hingegen nicht absetzbar. Deshalb sollte auf eine konkrete Aufteilung der Positionen geachtet werden. Eine prozentuale Aufteilung der Arbeitskosten und Materialkosten ist auch zulässig.

Handelt es sich um eine Wartungsvertragsabrechnung, bei der sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, sollte eine Anlage mit Arbeitskostenausweis beigefügt werden. Stellt ein Kleinunternehmer eine Rechnung nach §19 Abs. 1 UStG aus, wird auch diese begünstigt.

Die unbare Zahlung (auch durch Dritte) auf das Konto des Handwerkers muss nachgewiesen werden.

Barzahlungen werden nicht begünstigt. Ist die Handwerkerleistung bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht worden, kann der Steuerbonus nicht gewährt werden. Dies gilt ebenso, wenn für Maßnahme gleichzeitig eine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen.

Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nichtbegünstigter Leistungen sind unter www.zdh.de/steuerbonus abrufbar. Bei Schornsteinfegerleistungen gilt: Es sind nur noch Schornstein-Kehrarbeiten und Reparatur- und Wartungsarbeiten begünstigt. Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistungen.

Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Auftraggebers erfolgen.

Ob dieser Mieter oder Eigentümer ist, ist unerheblich. Außerdem sind nur Aufwendungen für die auf Privatgelände ausgeführten Handwerkerleistungen begünstigt.

Abzugsfähig sind bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt für Handwerkerleistungen.

Das entspricht 20 Prozent vom maximal 6.000 Euro. Der Steuerbonus kann nur einmal bis zum Höchstbetrag vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden –  maximal 4.000 Euro pro Jahr. Alle Belege des betreffenden Jahres sind im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Aber Achtung: Wenn eine öffentliche Förderung für die Baumaßnahme oder Sanierung in Anspruch genommen wird (zum Beispiel KfW oder BAfA), kann der Steuerbonus nicht mehr geltend gemacht werden.